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Elektronische Akte in Grundbuchsachen

Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Elze zum 19.06.2023

Was ändert sich zum 19.06.2023?

Am 19.06.2023 wird beim Amtsgericht Elze der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen eingeführt.

Ab dem 19.06.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Elze zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten wie z.B. Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Bürger richten Ihre Anträge selbstverständlich wie bisher in Papierform an das Grundbuchamt Elze.

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.

Die Adresse dieses Postfaches ist ab dem 19.06.2023 unter https://safesuche/ zu finden und wird zusätzlich auf der Internetseite des Amtsgerichts Elze veröffentlicht.

Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung darf nicht erfolgen.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 Nds. eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 19.06.2023 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 18.06.2023 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

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